Grundsätzliches zum Schall
Der unter Ziffer 30 im Fahrzeugschein (oder
Kraftfahrzeugbrief) angegebene Wert ist in dB(A)
angegeben, die genormte SI-Einheit. Andere Angaben
sind seit Ende der 60`er unzulässig.
Die dB-Einheit ist der Schalldruck in Dezibel, das (A)
gibt die verwendete Frequenz-Bewertungskurve an.
Dieser Wert verhält sich logarithmisch, da der reine
Schalldruck nicht aussagekräftig ist. Das bedeutet,
dass 40 dB nicht doppelt so laut sind wie 20dB. Eine
Steigerung von + 6 dB wird als etwa doppelt so laut
empfunden.
Das alte Messverfahren
Wurde die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug vor dem
01.Mai.1981 erteilt, wird die Geräuschmessung in
verschiedenen Messungen, im Abstand von 7 Metern rund
um das Fahrzeug durchgeführt. Die genau definierte
Örtlichkeit muss einen reflektierenden Bodenbelag,
keine Störgeräuschquellen und keine reflektierenden
Flächen (Gebäude, Wälle, Zäune usw.) aufweisen.
Achtet gut darauf und erhebt Widerspruch, wenn dies
nicht der Fall ist
Die Messergebnisse werden ausgewertet und mit den
Daten des Hersteller verglichen - die Stunde der
Wahrheit hat geschlagen.
Die "P"-Falle
schlägt zu.
Das alte Verfahren gilt jedoch nur, wenn
in den Fahrzeugpapieren hinter dem dB(A)-Wert ein
"N" steht, was "Normal" oder
"Nix" bedeutet. Steht dort ein "P",
heißt das nicht etwa Phon, sondern "Proximity"
also Nähe. Dann muss eine sogenannte Nahfeldmessung
erfolgen.
Auch wenn das Fahrzeug länger als 18 Monate
stillgelegt (§21 Erteilung einer neuen
Betriebserlaubnis) oder durch Umbau eine Neuzulassung
nach § 21 erforderlich wurde, ändert sich meist die
Ziffer 30. Dann steht dort ebenfalls plötzlich ein
"P".
Bei Importen ist ebenso Vorsicht geboten. Wurde ein
Motorrad beispielsweise 1980 in USA zugelassen und
1991 in Deutschland wieder zugelassen, dann steht
logischerweise ein "P" im Brief. Denn es
handelt sich um eine Neuerteilung der
Betriebserlaubnis.
Wenn alles gut geht, wird bei der Neuzulassung im KBA
(Kraftfahrzeug-Bundesamt ) der alte Geräuschwert der
Nahfeldmessung angepasst. Also bei z.B. 80 dB (A) in
USA dann ca. 100 dB (A) P im deutschen Brief. Wenn
nicht, stehen dann 80 dB (A) P und Du hast ein
richtiges Problem.
Die problematische
Nahfeldmessung
Hierbei muss mindestens 3 Meter Abstand von jedem
Punkt des Fahrzeugs zur nächsten Erhebung vorhanden
sein. Das Messgerät muss 0,5 Meter Abstand und 45° (
+/- 10°) zur Längsachse des Fahrzeugs haben. Und
zwar auf Höhe der Lärmquelle, also in Höhe der
verdächtigen Tüten.
Das Ganze erfolgt im Leerlauf, mit Halb-Gas und mit
Gas zu. Für ganz Schlaue oder bei Motorrädern ohne
Drehzahlmesser haben die Grünen oft eigene
Drehzahlmesser dabei!
Es werden 3 Messungen mit nicht mehr als 2 dB (A)
Abweichung gemacht und der höchste Wert gilt. Und das
Schlimmste: Es gibt keine Toleranz!!!
Du hast ein Fahrzeug mit "N"-Zusatz und
protestierst lauthals gegen die "P"-Messung?
Keine Chance: Die Verkehrsüberwacher werden meist
trotzdem eine Nahfeldmessung durchführen, da das alte
Verfahren so mal eben nicht möglich ist.
Das Messergebnis muss dann jedoch auf die 7 Meter Abstand
umgerechnet werden! Geht man von einer Abnahme des
Schalldruckpegels bei 2 Metern Abstand von - 6 dB (A)
aus ergibt sich bei 6,5 Metern fast 20 dB (A). Das wäre
bei eingetragenen 83 dB (A) dann so um 104 erlaubte dB (A) mit
Toleranz des Messgerätes.
Der richtige Umgang mit der Messtechnik ist also
nicht so einfach. Ob die jeder "Freund und
Helfer" beherrscht und ob das Messgerät auch
richtig kalibriert wurde, kann oftmals bezweifelt
werden. Wer hier nicht hartnäckig bleibt, ist sein
geliebtes Moped erstmal los.
Sicherstellung und
Beschlagnahmung
Beim Verdacht der Polizei auf manipulierte oder zu
laute Auspuffanlagen ziehen die Beamten heute oft das
ganze Fahrzeug zur Beweissicherung ein. Entweder mit
Zustimmung des Halters, dann ist das eine
Sicherstellung oder eben ohne dessen Zustimmung, dann
ist das eine Beschlagnahmung.
Wenn eine Beschlagnahmung erfolgt, muss diese
innerhalb von 3 Tagen durch einen Richter bestätigt
werden. Am besten sofort einen Anwalt einschalten, wenn
ein Fahrzeug eingezogen werden soll. Noch besser ist
es, den Anwalt zu fragen, bevor der Fall eintritt.
Normalerweise liegt, wenn ein Fahrzeug zu laut ist,
nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 StVZO vor. Und
die rechtfertigt eigentlich keine Beschlagnahmung bzw.
Sicherstellung. Also kann der Anwalt möglicherweise helfen!
Dieser Abschnitt basiert auf einem Artikel von
Dirk, der mir die freundliche Genehmigung zur Veröffentlichung
gegeben hat. Ich habe ein paar Anmerkungen
ergänzt. Natürlich können wir keine Gewähr auf die
Richtigkeit der Angaben geben.
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