Egal,
ob es vorgeschrieben ist oder nicht: Ein
Erste-Hilfe-Set mitzuführen, ist sehr wichtig.
Das bringt mich zu einer netten Geschichte: Ein
strammer GS-Fahrer, der seit 1978 seine 550er
unfallfrei durch Europa und Afrika rollen lies, sah
bei ALDI eine Verbandtasche und kaufte sie spontan, um
in Zukunft für den Fall der Fälle gerüstet zu sein.
Doch wohin damit? Als richtiger Platz erschien der
praktische Heckbürzel, aber das Ding wollte partout
nicht hineinpassen. Beim Nachforschen, was denn da so
klemmte, förderte er tatsächlich die oben gezeigte
Original-SUZUKI-Verbandtasche zu Tage, die ein
Mitarbeiter der Deutschlandvertretung dort vor beinahe
30 Jahren (!) versteckt hatte.
Ist das nicht ein gutes Gefühl? SUZUKI hat sich also
schon immer um unsere Gesundheit gesorgt - auch wenn
dies manche nicht gemerkt haben.
Verbandkasten oder
-tasche
Ob man einen Kasten oder eine Tasche verwendet, war
bisher nicht wichtig, sondern nur der Inhalt. Der ist in
Deutschland in der DIN 13164 " Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten B"
festgelegt. Ein solches Erste-Hilfe-Set enthält nicht nur
Verbandmaterial (Mullbinden,
Wundauflagen, Dreiecktücher, Heftpflaster, etc.),
sondern auch andere wichtige Dinge. Dazu gehören
meist eine Rettungsdecke, Einmalhandschuhe, Scheren
und ein Stück Kreide.
Die EU-Kommission für Verkehrsrecht hat jedoch mit
der Verordnung 01-04/2006 beschlossen, dass auch Motorräder
mit mehr als 125 ccm ab dem 01.08.2006 einen "vollwertigen"
Verbandkasten (z.B. nach DIN-13164) mitführen müssen. Nur so kann
laut dem Vorsitzenden des Verkehrsausschusses, Dr.
Skjelbö gewährleistet werden, dass bei Unfällen mit Verletzten auch ein hinzukommender Motorradfahrer mit ausreichenden
Materialien Erste Hilfe leisten kann.
Wo die Biker den sperrigen Kasten unterbringen sollen,
verrät Dr. Skjelbö leider nicht. Doch da die
Umsetzung in nationale Gesetze zur Zeit aussteht, kann
man noch abwarten. Nur die Hersteller werden für
neue
Modelle bald einen Platz für die Unterbringung
des Kastens finden müssen.
Nach neuester Norm
Seit Anfang 1998 gilt für Verbandkästen in
Kraftfahrzeugen eine neue DIN-Norm, die folgende
Änderungen brachte:
DIN 13164 (Dezember
1987) |
DIN 13164 (Januar
1998) |
4
Wundschnellverbände |
8
Wundschnellverbände |
9 Mullbinden |
5 Fixier- bzw.
Mullbinden |
Verbandtuch,
Ölkreide und Sicherheitsnadeln |
(keine) |
(keine) |
Rettungsdecke, min. 2.100
mm x 1.600 mm |
Durch Anpassung des § 35 h StVZO an die neue
DIN-Norm wurde in einer Übergangsbestimmung
festgelegt, daß diese spätestens ab dem 01. Juli
2000 auf Verbandkästen anzuwenden ist, die von diesem
Tage an erstmals in Fahrzeugen mitgeführt werden. Das
bedeutet, dass Kästen der älteren DIN-Norm weiter
benutzt werden können und auch nicht nachgerüstet
werden müssen (z.B. mit Rettungsdecke). Ungeachtet
der Gesetzeslage ist die Nachrüstung bzw. ein
kompletter Austausch aber sinnvoll.
Verfalldatum
Verbrauchtes Material muss nach der Verwendung
umgehend ersetzt und
unverbrauchtes regelmäßig überprüft
werden. Sterile Kompressen,
Verbandpäckchen und das Verbandtuch sind daher mit einem Verfalldatum versehen.
Auch Einmalhandschuhe, Heftpflaster und
Wundschnellverbände werden mit der
Zeit durch Alterung unbrauchbar.
Übrigens sagt die DIN 13164 nichts über das
Verfallsdatum der Materialien. Auch das beim
Thema "Verfalldatum" oft zitierte deutsche Medizinproduktegesetz
(MPG) bezieht sich nicht
explizit auf den Straßenverkehr. Daher
können auch keine Verwarngelder wegen abgelaufener
Verbandkästen
ausgesprochen werden. Es fehlt schlicht das passende
Gesetz. Dennoch kommt es durch Unwissenheit häufig zu
unrechtmäßig verhängten Verwarngeldern. Wen es
trifft, der kann mit Hinweis auf die fehlende
Rechtsgrundlage Einspruch erheben.
Hier die Regelungen in einigen Ländern:
Deutschland |
Das Mitführen von
Verbandkästen oder -taschen ist für alle
Kraftfahrzeuge Pflicht und wird in § 35h der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt. |
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Belgien |
Verbandkästen oder
-taschen sind für alle Kraftfahrzeuge
vorgeschrieben. |
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Bosnien
und Herzegowina |
Verbandkästen sind
mitzuführen. |
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Dänemark |
Verbandkästen oder
-taschen sind für alle Kraftfahrzeuge
vorgeschrieben. |
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Frankreich |
Es gibt keine
gesetzliche Regelungen, einen Verbandkasten
dabei zu haben. |
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Luxemburg |
Es besteht eine
Mitführpflicht für Verbandkästen. |
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Österreich |
Gemäß Kraftfahrgesetz (§ 102
Abs. 10 KFG) ist für alle Kraftfahrzeuge lediglich
Verbandzeug vorgeschrieben "..., das zur Wundversorgung geeignet
und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht
verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist".
Sets nach diesem Gesetz sind daher nur knapp
bestückt und im Notfall keine große Hilfe. Besser ausgestattet sind
Verbandpäckchen nach ÖNORM V 5100 bzw. V 5101.
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Schweiz |
Das Straßenverkehrsgesetz (SVG)
schreibt nur vor, dass man bei Unfällen mit Personenschaden für
Hilfe zu sorgen hat, soweit dies zumutbar ist. Es gibt
keine explizite Verpflichtung,
Verbandkasten oder sonstiges Erste-Hilfe-Material
dabei zu haben. Die Entscheidung liegt also beim
Einzelnen. Aus der Verpflichtung zur Hilfe
heraus ist es jedoch empfehlenswert, einen Verbandkasten nach
DIN 13164 mitzuführen, der auch in der Schweiz vertrieben
wird.
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Vereinigtes Königreich |
Es besteht keine Verpflichtung,
Verbandkästen, Warnwesten, Pannendreieck oder Feuerlöscher
mitzuführen. Britische Touristen müssen bei Reisen
im Ausland daher einen eigens auf die europäische Gesetzeslage
zugeschnittenen "European Travel Kit"
erwerben. |
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