Technische
Untersuchungen
So einfach werden wir Biker/innen mit unseren
Schätzchen nicht auf die Straßen gelassen. Der
technische Zustand muss bei verschiedenen
Gelegenheiten von Sachverständigen geprüft werden.
In Deutschland regelt das die
Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVO) in einzelnen
Paragraphen:
-
Regelmäßige
Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO
Leichtkrafträder, Roller und Motorräder müssen
alle zwei Jahre zur Hauptuntersuchung.
Dabei ist zu beachten, dass entstörte
Kerzenstecker und Zündkerzen grundsätzlich
erforderlich sind. Zweiräder, die nach dem
1.1.1962 erstmalig zugelassen wurden, benötigen eine
Blinklichtanlage. Für Neufahrzeuge ist ab dem
1.1.1988 ein Bremslicht vorgeschrieben und seit
dem 1.1.1990 ein linker und rechter
Rückspiegel.
Ab dem 1.1.1989 werden auch Motorräder nur mit
einem Abgasgutachten zugelassen. Das gilt auch
für Nachrüst- Auspuffanlagen, die dann
hinsichtlich Geräusch und Abgas geprüft
sein müssen.
-
Technische Änderungen
nach §19 StVZO
Wer nicht serienmäßiges Zubehör wie Federbeine,
Lenkungsdämpfer, ein Gabelstabilisator,
Auspuffanlagen, Umrüstreifen, Verkleidungen,
Lenker und viele "Sonder-Bauteile"
montiert, sollte folgendes beachten:
Liegt zu einem Bauteil nur ein technischer
Bericht vor, muss ein Sachverständiger
überprüfen, ob das Teil ordnungsgemäß montiert
ist und die richtige Wirkungsweise gewährleistet
ist. Danach kann man das Teil nach § 19.2 StVZO
in die Fahrzeugpapiere eintragen lassen und das
Fahrzeug im Straßenverkehr verwenden.
Mit einer Freigabe des
Fahrzeugherstellers werden meistens
Reifen für das entsprechende Modell freigegeben.
Auf der Website von Suzuki
Deutschland kann man Freigaben herunterladen.
Danach ist eine Abnahme und eine sofortige
Eintragung in die Fahrzeugpapiere erforderlich.
Existiert ein sogenanntes Teilegutachten
nach § 19.3 StVZO, braucht das Teil nicht sofort
im Kfz-Brief eingetragen werden, sondern man kann
damit bis zu einer Ab- oder Ummeldung warten. Der
Sachverständige überprüft zunächst den
korrekten Anbau und bestätigt dies auf einer beim
Teilegutachten mitgelieferten Anbaubestätigung.
Diese sollte man dann immer mitführen, um sie auf
Anfrage vorzeigen zu können.
Hat das Teil eine Allgemeine
Betriebserlaubnis (ABE bzw. EU-ABE),
ist keine Anbauabnahme durch Sachverständige
nötig. Die ABE muss aber mitgeführt werden um
auf Verlangen der Polizei vorgezeigt werden zu
können.
-
Voll- oder
Einzelabnahmen nach § 21 StZVO
sind für Neufahrzeuge ohne ABE, neue und
gebrauchte Importfahrzeuge, sowie Eigenbauten
gedacht, die in dieser Form noch nie (in
Deutschland) zugelassen wurden.
Sie gilt darüber hinaus für Fahrzeuge, die
länger als 18 Monate abgemeldet waren.
Wer also ein Fahrzeug importieren will oder eines
ohne Papiere zulassen will , sollte sich vorher
mit einem Sachverständigen beim TÜV oder der
DEKRA in Verbindung setzen und klären, welche
Dinge zu beachten sind.
Ohne Berichte, Gutachten oder ABE werden
Umbauteile oder Zubehör normalerweise nicht
abgenommen. Andererseits kann ein Sachverständiger
aber fast alles prüfen und zur Eintragung
freigeben. Habt Ihr also ein solches
"exotisches" Teil, erkundigt Euch nach
einem Spezialisten, der den entsprechenden
Sachverstand hat. Na und wenn diesem dann noch
eine Briefkopie mit einer ähnlichen Eintragung
vorgelegt wird, soll es schon Wunder gegeben
haben.
|
Welchen Sachverständigen Ihr für diese Prüfungen
auswählt, ist übrigens Euch überlassen. Dies kann
daher ein freier Kfz-Sachverständiger, ein Angestellter
des TÜV oder der DEKRA sein.
Letztendlich entscheidet wohl der Preis, die jeweilige
Kompetenz oder die Empfehlung eines bereits
"Leidgeprüften".
|
© Michael (26.08.12
) [Start]
|