Untersagung des Betriebs bei technischen Mängeln
Schlecht funktionierende Bremsanlagen, abgefahrene
Reifen oder defekte Lichtanlagen
berechtigen
Behörden zur vorübergehenden Untersagung des
Betriebes. Das heißt schieben oder abschleppen durch
den Halter - nicht durch die Ordnungshüter.
Auch bei anderen Mängeln, bei denen kein Verdacht auf
Erlöschen der Betriebserlaubnis besteht (z.B. defekte
Auspuffanlage),
werden die Beamten einen sogenannten
Mängelbericht (§ 17 StVZO RZ 4) ausstellen. Das
bedeutet, dass innerhalb 1-2 Wochen das Bike einem
Sachverständigen (z.B. TÜV) vorzustellen und der
Mangel zu überprüfen ist.
Droht man unter diesen Umständen gar mit einer Beschlagnahme, sollte man den Polizisten freundlich
daran erinnern, dass es hierfür keine gesetzliche
Ermächtigungsgrundlage gibt. Wusstet
ihr, dass die vorübergehende Wegnahme eines Fahrzeuges
grundsätzlich einen Eingriff
in das Grundrecht der Eigentumsgarantie (Artikel 14
GG der BRD) bedeutet? Es bedarf immer
der klaren Regelung in einem Gesetz, welche den
Eingriff ganz konkret zulässt. Und die ist bei
vielen technischen Mängeln nicht gegeben .
Beschlagnahme beim Erlöschen der Betriebserlaubnis
und Straftaten
Andererseits ist die Polizei berechtigt, ein
Kraftfahrzeug zu beschlagnahmen, wenn der Verdacht
besteht, dass das Fahrzeug nicht den Anforderungen des
Straßenverkehrszulassungsrecht entspricht. Nach § 19
StVZO der BRD bleibt die Betriebserlaubnis eines
Fahrzeugs bis zu seiner endgültigen
Außerbetriebsetzung wirksam, wenn sie nicht
ausdrücklich entzogen wird. Sie erlischt, wenn
Änderungen vorgenommen werden, durch die die in der
Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert
wird, eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu
erwarten ist oder das Abgas- oder Geräuschverhalten
verschlechtert wird.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn ohne Eintragung
in die Papiere heftig an Luftfilter und Auspuff
geschraubt wurde oder ein Moped mit eingetragenen 17
PS mit unglaublichen 180 km/h geblitzt wurde.
Der Verdacht allein reicht aber nicht aus, beweisen muss es stets ein unabhängiger
Sachverständiger. Um zu verhindern, dass der Halter
bis dahin wieder den Originalzustand herstellt, kann
das Bike zur Beweissicherung beschlagnahmt
werden.
Das ist aber nur rechtmäßig, wenn ein hinreichender
Verdacht besteht, dass vom Fahrzeug eine Gefahr für
andere Verkehrsteilnehmer oder für die Umwelt ausgeht.
Also: Erst wenn ein Sachverständiger den Verdacht
bestätigt, ist die Betriebserlaubnis erloschen!
Wichtig sind also einwandfrei eingetragene An- und
Umbauteile eines Fahrzeuges, das von einem amtlich anerkannten
Sachverständigen nach § 21 oder
§ 19.3 StVZO abgenommen wurde. Besitzt das
Fahrzeug eine von
der Zulassungsstelle ausgestellte Betriebserlaubnis,
hat es eine sogenannte "Bestandsberechtigung" und darf nicht aus
irgendwelchen diffusen Gründen oder wegen
angeblicher Verkehrsunsicherheit beschlagnahmt und eingezogen werden.
Ein weiterer guter Grund zur Beschlagnahme ist jedoch gegeben, wenn nachweislich ein oder mehrere Teile des KFZ
als gestohlen gemeldet sind oder wenn eine andere
Straftat vorliegt (z.B. Fahren ohne Führerschein,
ohne Versicherung usw.).
Was tun bei der
Beschlagnahme?
Die beste Taktik ist, die Beamten weitgehend zu
unterstützen. Blinder Widerstand ist zwecklos und
eskaliert die Situation unnötig. Ist man freundlich
und kooperativ, kann man das geliebte Stück in
überschaubarer Zeit wieder aus dem Mühlen der Behörde
befreien.
Haben die Ordnungshüter einen guten Tag, kann man sie
möglicherweise auch überzeugen, nur das verdächtige
Teil (z.B. den Super-Racing-Brüllschalldämpfer) zu
beschlagnahmen und nicht das ganze Moped. Der
Originaldämpfer ist später schnell wieder montiert und man
kann weiterfahren.
Wenn alles nicht hilft, solltet ihr vor der
Beschlagnahme den Zustand des Motorrades genau
dokumentieren (Photos), um Schäden später
reklamieren zu können.
Wurde das Fahrzeug tatsächlich eingezogen,
sollte man am besten durch einen Rechtsanwalt prüfen, ob dies
rechtmäßig ist und ein Zurückbehaltungsrecht
(§
1000 BGB der BRD) durch die Polizei besteht. Wenn
nicht, fordert das Bike über den Rechtsanwalt unverzüglich zurück, denn
die Behörde haftet wegen
unerlaubter Handlung (nach § 1002 BGB der BRD).
Haben dich die
Ordnungskräfte "auf dem Kieker"?
Soll schon passiert sein, dass Fahrer und Fahrzeug
immer wieder und übertrieben genau überprüft
werden. Das muss man sich nicht gefallen lassen. Gibt
es Nachweise (Zeugen, Photos, Protokolle etc.) kann man
zum Schutz seiner
Persönlichkeit auf Beseitigung dieser zunehmenden
Störung klagen (§1004 BGB der BRD). Sollten
Polizeibeamte gar unverhältnismäßige Maßnahmen unternehmen,
dazu gehört die Sicherstellung des Motorrades bei
nicht relevanten Mängeln, kontaktiert sofort euren Rechtsanwalt.
Kümmert euch um Zeugen, macht Photos vom Fahrzeug und
schreibt den Tachostand auf. Ungerechtfertigtes
Vorgehen berechtigt zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde
gegen den Polizisten - was natürlich nur sinnvoll
ist, wenn das Moped in Ordnung ist und man ein reines
Gewissen hat.
Geräuschmessung nur an
geeigneten Messstellen
Da häufig laute Auspuffanlagen bemängelt werden,
hier noch ein Tipp. Das
Polizeifachhandbuch sagt: „Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein KFZ
den gesetzlichen Anforderungen
nicht entspricht (§ 49 StVZO), so ist der Führer
des KFZ auf Weisung der Polizei
verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld
feststellen zu lassen. Liegt die Messstelle nicht in der Fahrtrichtung des KFZ, so
besteht die Verpflichtung nur,
wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6
km beträgt ...“ .
An die Verfahren zur Messung des Fahrgeräusches
werden strenge Richtlinien angelegt. Der Motor muss
sich auf normaler Betriebstemperatur befinden, es
bestehen hohe Anforderungen an das Prüfgelände und zur
Berücksichtigung der Messungenauigkeit wird um ein
Dezibel gekürzt. Das Standgeräusch darf nicht mehr
als drei Dezibel nach oben von der eingetragenen
Dezibel-Zahl abweichen.
Also ist ein Spezialist gefragt und es kommt auf Dich an, Deine geplante Fahrtrichtung
zu erläutern. Ein Umweg von mehr als 6 km zur nächsten
Messstelle ist, wie gesagt, nicht zumutbar.
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